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Siedlerordnung der Erholungssiedlung II
Erholungssiedlung Zeischa II e.V.
Waldstraße
04924 Zeischa
Siedlerordnung
1. Einleitung
Dem Verein "Erholungssiedlung" Zeischa II e.V. gehören Mitglieder an, die auf dem Gelände des Siedlungsgebietes II Eigentümer eines Wochenendhauses sind.
Die Grundstücke der Erholungssiedlung sind Eigentum der Stadt Bad Liebenwerda. Die Nutzung der Grundstücke durch den Verein ist durch einen Erbbaurechtsvertrag geregelt.
Die in der Siedlung befindlichen Wochenendhäuser dienen der Erholung und Freizeitbetätigung der Vereinsmitglieder und deren Angehörigen.
Die vorliegende Siedlerordnung regelt die Art und Weise des Zusammenlebens der Vereinsmitglieder, das von den in der Satzung des Vereins festgeschriebenen gleichgelagerten Interessen, gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit geprägt ist.
2. Mitgliedschaft im Verein
2.1 Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und von der Vollversammlung zu bestätigen. Mit dem Beitritt erkennt das Vereinsmitglied die Satzung, die
Siedlerordnung und ergänzende Festlegungen an.
2.2 Änderungen der Mitgliedschaft im Fall der Vererbung, Schenkung oder des Ablebens
des Vereinsmitgliedes sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.3 Der Verkauf des Wochenendhauses und des Erbbaurechts ist nur mit Genehmigung
des Grundstückeigentümers zulässig und regelt sich nach den § 8 und § 9 des
Erbaurechtsvertrages.
2.4 Beim einem Verkauf des Wochenendhauses ist der Besitzerwechsel dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Der bisherige Besitzer hat dem Käufer die Vereinsdokumente
(Satzung, Siedlerordnung, Energieordnung, Kopie des Erbbauvertrages) zu
übergeben.
3. Ordnung und Sicherheit
3.1 Jedes Vereinsmitglied als Eigentümer und Nutzer eines Wochenendhauses hat sich
so zu verhalten, dass der Charakter und Erholungswert der Wochenendsiedlung
erhalten und gesteigert wird. Dabei sind die Vorschriften des Natur-, Brand- und
Umweltschutzes, des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes vom 28.06.1996,
der VO zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der
Brandenburgischen Camping- und Wochenendhaus-Verordnung sowie der gültigen
Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda konsequent einzuhalten.
3.2 Beabsichtigte Baumaßnahmen bzw. bauliche Veränderungen sind dem Vorstand
anzuzeigen und vor Einreichen der Unterlagen an die zuständige
Bauaufsichtsbehörde vom Vorstand genehmigen zu lassen.
3.3 Lärmverursachende und belästigende Baumaßnahmen sind grundsätzlich nur
außerhalb der Hauptsaison durchzuführen. Als Hauptsaison gilt der Zeitraum vom
01.07. bis 31.08. des Jahres. In der Vorsaison, 01.05. bis 30.06. und Nachsaison
01.09. bis 30.09., gilt folgende Regelung:
An Wochentagen können von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
derartige Arbeiten ausgeführt werden, wenn die Art der Belästigung nicht über das
normale Maß der Lärmentstehung bei Hausarbeiten und Reparaturen geht.
Eine Ausnahme bilden Arbeiten zu Beseitigung von Schäden durch Naturgewalten.
3.4 Aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Amt Bad Liebenwerda vom 16.06.1993 wird der § 15 (Wahrung der Mittagsruhe)
mit folgendem Inhalt übernommen:
- in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
(allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer
Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als
solch Tätigkeiten gelten insbesondere:
- der Gebrauch von Rasenmähern
- das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen
Gegenständen
- das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und
Schreddern.
3.5 Hunde sind auf dem Vereinsgelände (alle Grundstücke und Wege) an der Leine zu
führen. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Anlieger nicht durch ständiges Gebell
belästigt werden. Die Verunreinigungen der Wege durch Hundekot sind vom Halter
zu entfernen.
3.6 Den Mitgliedern des gewählten Vorstandes wird im Rahmen der Aufrechterhaltung
von Ordnung, Sicherheit und der Einhaltung des Brandschutzes das Recht
eingeräumt, die von den einzelnen Siedlern gepachteten Grundstücke zu betreten, in
Ausnahmefällen auch in Abwesenheit des Siedlers.
4. Brandschutz
4.1 Offenes Feuer ist im eingezäunten Siedlungsgebiet verboten.
4.2 Im Gelände der Erholungssiedlung (außerhalb der Bungalows und der befestigten
Terrassen) ist das Rauchen verboten.
4.3 Aufgrund der besonderen Lage der WEH-Siedlung in einem Waldgebiet wird von
jeden Mitglied, Gast und Besucher ein brandschutzgerechtes Verhalten verlangt.
4.4 Zum Zweck einer notwendigen Brandbekämpfung sind die Wege innerhalb der
Siedlung und die Zufahrtswege freizuhalten. Fahrzeuge der Siedler und deren
Besucher dürfen nur auf den dafür vorgesehenen befestigten Parkflächen abgestellt
werden.
5. Müllentsorgung, Fäkalien und Abwasser
5.1 Jeder Siedler ist für eine umweltgerechte Müllentsorgung selbst verantwortlich.
5.2 Kompostierungsfähige Abfälle können kompostiert werden. Die Komposter sind so
aufzustellen, daß sie nicht zu Belästigungen der Nachbarn führen.
5.3 Das illegale Ablagern von Abfällen im Wald, an Wegen oder dem Kiesgrubengelände
ist verboten und wird bei Feststellung über den Vorstand zur Anzeige gebracht.
5.4 Alle auf der Parzelle anfallenden Fäkalien und Abwässer sind in sachgerecht
errichtete abflußlose Auffang- und Sammelgruben einzuleiten und mindestens einmal
jährlich lt. geltender Abwassersatzung durch die zuständige Entsorgungsfirma
abpumpen zu lassen. Ein Versickern, außer Regenwasser, ist nicht zulässig. Jeder
Siedler hat die Funktionsfähigkeit seiner Auffang- und Sammelgrube ständig unter
Kontrolle zu halten.
6. Lärm
Entsprechend dem Charakter der Wochendhaussiedlung ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.
Das gilt besonders während der Mittags- und Nachtruhe.
Mittagszeit ist die Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Nachtruhe ist die Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr
Im Falle von Familienfeiern ist eine rechtzeitige Information der Nachbarn zu empfehlen.
7. Fahrzeuge, Zelte und Wohnwagen
7.1 Auf den Wegen innerhalb der Siedlung und den angrenzenden Wege ist zur
Vermeidung von Belästigungen und Gefahren nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
7.2 Das Parken ist innerhalb der Siedlung nur auf den dafür hergerichteten Parkflächen
(max. 2 pro Bungalow) erlaubt.
7.3 Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen im Siedlungsgelände wird nur für kurze
Zeiträume in der Ferienzeit gestattet. Wohnwagen für max. 3 Tage.
8. Umgang mit Gemeinschaftseinrichtungen
8.1 Die von den Vereinsmitgliedern finanzierten und z.T. In freiwilliger
Gemeinschaftsarbeit geschaffenen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und
verantwortungsbewußt zu nutzen. Das betrifft insbesondere die Anlagen der
Stromversorgung, die Gemeinschaftsantennenanlage, die Umzäunung und Tore
sowie das Gerätehaus.
8.2 Der Bezug der Elektro-Energie wird in der Energieordnung (Anlage 1) geregelt.
8.3 An den Verkabelungen und Antennenanschlußdosen der
Gemeinschaftsantennenanlage sind eigenmächtige Eingriffe und Veränderungen
unzulässig. Bei Störungen des Fernsehempfanges ist der Vorstand oder der
Antennenverantwortliche von Siedlung 5 (Herr Wilhelm) zu informieren.
9. Sonstige Festlegungen
9.1 Eine gewerbliche Nutzung der Wochenendhäuser ist nicht erlaubt.
Zur gewerblichen Nutzung zählen:
- gastronomische Beherbergungsleistungen
- Handel
- Dienstleistung
- Produktionsleistung
9.2 Zur aktuellen Information der Vereinsmitglieder über vereinsinterne Angelegenheiten
wird der am Mittelweg angebrachte Schaukasten benutzt. Die Siedler werden
gebeten, in regelmäßigen Abständen die darin ausgehängten Informationen zur
Kenntnis zu nehmen.
9.3 Zur Erhaltung und Verschönerung der Erholungssiedlung werden jährliche
Arbeitseinsätze durchgeführt. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die
Termine werden jährlich neu festgelegt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein
finanzielle Abgeltung von 5 € pro Stunde durch den Vorstand erhoben.
In vorliegender Fassung von den Mitgliedern des Siedlervereines zur Jahreshauptversammlung am 23.03.2002 bestätigt. Mit der Bestätigung dieser Siedlerordnung verlieren alle vorangegangene Fassungen der Siedlerordnung ihre Gültigkeit.
Nachtrag zur Siedlerordnung vom 23.03.2002
In der Mitgliedervollversammlung am 22.05.2004 wurde im Ergebnis der Auswertung des Containerbrandes im April 2004 von den Mitgliedern einstimmig nachfolgende Ergänzung der Siedlerornung. - Punt 4 "Brandschutz" bestätigt:
Ergänzung Punkt 4.2 - Rauchverbot
Zuwiderhandlungen werden mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung von 50,00 € geahndet.
Zusätzlich Punkt 4.5
Jeder Bungalow ist mit einem Feuerlöscher (minimal 6 Liter) auszustatten.
Zeischa, 22.05.2004
Download der Siedlerordnung
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