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Siedlerordnung der Erholungssiedlung II




Erholungssiedlung Zeischa II e.V. Waldstraße 04924 Zeischa

Siedlerordnung

1. Einleitung

Dem Verein "Erholungssiedlung" Zeischa II e.V. gehören Mitglieder an, die auf dem Gelände des Siedlungsgebietes II Eigentümer eines Wochenendhauses sind. Die Grundstücke der Erholungssiedlung sind Eigentum der Stadt Bad Liebenwerda. Die Nutzung der Grundstücke durch den Verein ist durch einen Erbbaurechtsvertrag geregelt. Die in der Siedlung befindlichen Wochenendhäuser dienen der Erholung und Freizeitbetätigung der Vereinsmitglieder und deren Angehörigen. Die vorliegende Siedlerordnung regelt die Art und Weise des Zusammenlebens der Vereinsmitglieder, das von den in der Satzung des Vereins festgeschriebenen gleichgelagerten Interessen, gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit geprägt ist.

2. Mitgliedschaft im Verein

2.1 Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und von der Vollversammlung zu bestätigen. Mit dem Beitritt erkennt das Vereinsmitglied die Satzung, die Siedlerordnung und ergänzende Festlegungen an.

2.2 Änderungen der Mitgliedschaft im Fall der Vererbung, Schenkung oder des Ablebens des Vereinsmitgliedes sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.3 Der Verkauf des Wochenendhauses und des Erbbaurechts ist nur mit Genehmigung des Grundstückeigentümers zulässig und regelt sich nach den § 8 und § 9 des Erbaurechtsvertrages.

2.4 Beim einem Verkauf des Wochenendhauses ist der Besitzerwechsel dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der bisherige Besitzer hat dem Käufer die Vereinsdokumente (Satzung, Siedlerordnung, Energieordnung, Kopie des Erbbauvertrages) zu übergeben.

3. Ordnung und Sicherheit

3.1 Jedes Vereinsmitglied als Eigentümer und Nutzer eines Wochenendhauses hat sich so zu verhalten, dass der Charakter und Erholungswert der Wochenendsiedlung erhalten und gesteigert wird. Dabei sind die Vorschriften des Natur-, Brand- und Umweltschutzes, des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes vom 28.06.1996, der VO zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhaus-Verordnung sowie der gültigen Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda konsequent einzuhalten.

3.2 Beabsichtigte Baumaßnahmen bzw. bauliche Veränderungen sind dem Vorstand anzuzeigen und vor Einreichen der Unterlagen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde vom Vorstand genehmigen zu lassen.

3.3 Lärmverursachende und belästigende Baumaßnahmen sind grundsätzlich nur außerhalb der Hauptsaison durchzuführen. Als Hauptsaison gilt der Zeitraum vom 01.07. bis 31.08. des Jahres. In der Vorsaison, 01.05. bis 30.06. und Nachsaison 01.09. bis 30.09., gilt folgende Regelung: An Wochentagen können von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr derartige Arbeiten ausgeführt werden, wenn die Art der Belästigung nicht über das normale Maß der Lärmentstehung bei Hausarbeiten und Reparaturen geht. Eine Ausnahme bilden Arbeiten zu Beseitigung von Schäden durch Naturgewalten.

3.4 Aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Amt Bad Liebenwerda vom 16.06.1993 wird der § 15 (Wahrung der Mittagsruhe) mit folgendem Inhalt übernommen: - in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solch Tätigkeiten gelten insbesondere: - der Gebrauch von Rasenmähern - das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen - das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern.

3.5 Hunde sind auf dem Vereinsgelände (alle Grundstücke und Wege) an der Leine zu führen. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Anlieger nicht durch ständiges Gebell belästigt werden. Die Verunreinigungen der Wege durch Hundekot sind vom Halter zu entfernen.

3.6 Den Mitgliedern des gewählten Vorstandes wird im Rahmen der Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und der Einhaltung des Brandschutzes das Recht eingeräumt, die von den einzelnen Siedlern gepachteten Grundstücke zu betreten, in Ausnahmefällen auch in Abwesenheit des Siedlers.

4. Brandschutz

4.1 Offenes Feuer ist im eingezäunten Siedlungsgebiet verboten.

4.2 Im Gelände der Erholungssiedlung (außerhalb der Bungalows und der befestigten Terrassen) ist das Rauchen verboten.

4.3 Aufgrund der besonderen Lage der WEH-Siedlung in einem Waldgebiet wird von jeden Mitglied, Gast und Besucher ein brandschutzgerechtes Verhalten verlangt.

4.4 Zum Zweck einer notwendigen Brandbekämpfung sind die Wege innerhalb der Siedlung und die Zufahrtswege freizuhalten. Fahrzeuge der Siedler und deren Besucher dürfen nur auf den dafür vorgesehenen befestigten Parkflächen abgestellt werden.

5. Müllentsorgung, Fäkalien und Abwasser

5.1 Jeder Siedler ist für eine umweltgerechte Müllentsorgung selbst verantwortlich.

5.2 Kompostierungsfähige Abfälle können kompostiert werden. Die Komposter sind so aufzustellen, daß sie nicht zu Belästigungen der Nachbarn führen.

5.3 Das illegale Ablagern von Abfällen im Wald, an Wegen oder dem Kiesgrubengelände ist verboten und wird bei Feststellung über den Vorstand zur Anzeige gebracht.

5.4 Alle auf der Parzelle anfallenden Fäkalien und Abwässer sind in sachgerecht errichtete abflußlose Auffang- und Sammelgruben einzuleiten und mindestens einmal jährlich lt. geltender Abwassersatzung durch die zuständige Entsorgungsfirma abpumpen zu lassen. Ein Versickern, außer Regenwasser, ist nicht zulässig. Jeder Siedler hat die Funktionsfähigkeit seiner Auffang- und Sammelgrube ständig unter Kontrolle zu halten.

6. Lärm

Entsprechend dem Charakter der Wochendhaussiedlung ist ruhestörender Lärm zu vermeiden. Das gilt besonders während der Mittags- und Nachtruhe. Mittagszeit ist die Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Nachtruhe ist die Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr Im Falle von Familienfeiern ist eine rechtzeitige Information der Nachbarn zu empfehlen.

7. Fahrzeuge, Zelte und Wohnwagen

7.1 Auf den Wegen innerhalb der Siedlung und den angrenzenden Wege ist zur Vermeidung von Belästigungen und Gefahren nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

7.2 Das Parken ist innerhalb der Siedlung nur auf den dafür hergerichteten Parkflächen (max. 2 pro Bungalow) erlaubt.

7.3 Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen im Siedlungsgelände wird nur für kurze Zeiträume in der Ferienzeit gestattet. Wohnwagen für max. 3 Tage.

8. Umgang mit Gemeinschaftseinrichtungen

8.1 Die von den Vereinsmitgliedern finanzierten und z.T. In freiwilliger Gemeinschaftsarbeit geschaffenen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und verantwortungsbewußt zu nutzen. Das betrifft insbesondere die Anlagen der Stromversorgung, die Gemeinschaftsantennenanlage, die Umzäunung und Tore sowie das Gerätehaus.

8.2 Der Bezug der Elektro-Energie wird in der Energieordnung (Anlage 1) geregelt.

8.3 An den Verkabelungen und Antennenanschlußdosen der Gemeinschaftsantennenanlage sind eigenmächtige Eingriffe und Veränderungen unzulässig. Bei Störungen des Fernsehempfanges ist der Vorstand oder der Antennenverantwortliche von Siedlung 5 (Herr Wilhelm) zu informieren.

9. Sonstige Festlegungen

9.1 Eine gewerbliche Nutzung der Wochenendhäuser ist nicht erlaubt. Zur gewerblichen Nutzung zählen: - gastronomische Beherbergungsleistungen - Handel - Dienstleistung - Produktionsleistung

9.2 Zur aktuellen Information der Vereinsmitglieder über vereinsinterne Angelegenheiten wird der am Mittelweg angebrachte Schaukasten benutzt. Die Siedler werden gebeten, in regelmäßigen Abständen die darin ausgehängten Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

9.3 Zur Erhaltung und Verschönerung der Erholungssiedlung werden jährliche Arbeitseinsätze durchgeführt. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Termine werden jährlich neu festgelegt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein finanzielle Abgeltung von 5 € pro Stunde durch den Vorstand erhoben.

In vorliegender Fassung von den Mitgliedern des Siedlervereines zur Jahreshauptversammlung am 23.03.2002 bestätigt. Mit der Bestätigung dieser Siedlerordnung verlieren alle vorangegangene Fassungen der Siedlerordnung ihre Gültigkeit.

Nachtrag zur Siedlerordnung vom 23.03.2002

In der Mitgliedervollversammlung am 22.05.2004 wurde im Ergebnis der Auswertung des Containerbrandes im April 2004 von den Mitgliedern einstimmig nachfolgende Ergänzung der Siedlerornung. - Punt 4 "Brandschutz" bestätigt:

Ergänzung Punkt 4.2 - Rauchverbot
Zuwiderhandlungen werden mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung von 50,00 € geahndet.

Zusätzlich Punkt 4.5
Jeder Bungalow ist mit einem Feuerlöscher (minimal 6 Liter) auszustatten.

Zeischa, 22.05.2004



Download der Siedlerordnung